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§ 9 SächsFwAPO (Sachsen) — Beendigung des Vorbereitungsdienstes

Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit einer endgültig nicht bestandenen Laufbahnprüfung endet der Vorbereitungsdienst. Das Gleiche gilt, wenn vorgeschriebene Zwischenprüfungen sowie die Prüfung im Zugführerlehrgang gemäß § 39 endgültig nicht bestanden werden.