Mit einer endgültig nicht bestandenen Laufbahnprüfung endet der Vorbereitungsdienst. Das Gleiche gilt, wenn vorgeschriebene Zwischenprüfungen sowie die Prüfung im Zugführerlehrgang gemäß § 39 endgültig nicht bestanden werden.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Mit einer endgültig nicht bestandenen Laufbahnprüfung endet der Vorbereitungsdienst. Das Gleiche gilt, wenn vorgeschriebene Zwischenprüfungen sowie die Prüfung im Zugführerlehrgang gemäß § 39 endgültig nicht bestanden werden.