Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fraktionsfinanzierungsverordnung
SächsFraktfinVO§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Gemeinden und kreisangehörige Gemeinden im Sinne dieses Teils sind jeweils solche im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung .