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§ 1 SächsFraktfinVO (Sachsen) — Begriffsbestimmungen

Sächsische Fraktionsfinanzierungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gemeinden und kreisangehörige Gemeinden im Sinne dieses Teils sind jeweils solche im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung .