Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Freie-Träger-Schulverordnung
SächsFrTrSchulVO§ 9 Aufbewahrungspflichten und -fristen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/9#abs-1 (1) Der Schulträger ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen und Dateien für die angegebene Dauer aufzubewahren:
1. Prüfungsunterlagen
a)
Abschlussprüfungen für den qualifizierenden Hauptschulabschluss 10 Jahre
b)
Abschlussprüfungen für den Realschulabschluss 10 Jahre
c)
Abiturprüfungen 10 Jahre
d)
Abschlussprüfungen an berufsbildenden Schulen 10 Jahre
2. Schülerangelegenheiten
a)
Schülerkartei und Zeugnisse 20 Jahre
b)
Kopien von Abschluss- und Abgangszeugnissen sowie Urkunden über die staatliche Anerkennung 50 Jahre
c)
Klassenbücher 10 Jahre
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/9#abs-2 (2) Wird der Betrieb der Schule beendet, stellt der Schulträger eine Archivierung der Unterlagen nach Absatz 1 bis zum Ablauf der dort genannten Fristen sicher.