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§ 9 SächsFrTrSchulVO (Sachsen) — Aufbewahrungspflichten und -fristen

Sächsische Freie-Träger-Schulverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Schulträger ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen und Dateien für die angegebene Dauer aufzubewahren:

1. Prüfungsunterlagen

a)

Abschlussprüfungen für den qualifizierenden Hauptschulabschluss 10 Jahre

b)

Abschlussprüfungen für den Realschulabschluss 10 Jahre

c)

Abiturprüfungen 10 Jahre

d)

Abschlussprüfungen an berufsbildenden Schulen 10 Jahre

2. Schülerangelegenheiten

a)

Schülerkartei und Zeugnisse 20 Jahre

b)

Kopien von Abschluss- und Abgangszeugnissen sowie Urkunden über die staatliche Anerkennung 50 Jahre

c)

Klassenbücher 10 Jahre

(2) Wird der Betrieb der Schule beendet, stellt der Schulträger eine Archivierung der Unterlagen nach Absatz 1 bis zum Ablauf der dort genannten Fristen sicher.