Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Freie-Träger-Schulverordnung
SächsFrTrSchulVO§ 2 Genehmigungsverfahren für Ersatzschulen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/2#abs-1 (1) Der Antrag auf Genehmigung nach § 4 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ist bei der Schulaufsichtsbehörde bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Schulbetrieb aufgenommen werden soll. Die Genehmigung kann nur für den Beginn eines Schuljahres beantragt werden. Ein Antrag, der nach dem 1. Dezember eingeht, gilt für den Beginn des übernächsten Schuljahres gestellt. Für berufsbildende Schulen, für die Sonderregelungen zum Unterrichtsbeginn bestehen, ist der Antrag auf Genehmigung abweichend von Satz 1 acht Kalendermonate vor Unterrichtsbeginn zu stellen; Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/2#abs-2 (2) Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des Schulträgers
a)
bei natürlichen Personen Name, Vorname, Geburtstag und Anschrift,
b)
bei Personengesellschaften Name, Vorname, Geburtstag und Anschrift der vertretungsberechtigten Personen sowie
c)
bei juristischen Personen Name, Rechtsform, Sitz und vertretungsberechtigte Personen mit Name, Vorname, Geburtstag und Anschrift,
2. Bezeichnung der Schule und der Schulart sowie gegebenenfalls des Bildungsganges und des Förderschultyps,
3. Anschrift des Schulstandortes,
4. a)
die pädagogische Konzeption der Schule mit Angaben über die Inhalte, die Methoden sowie die Organisation von Unterricht und Erziehung,
b)
bei einer Grundschule zusätzlich eine Begründung für ein besonderes pädagogisches Interesse an dieser Grundschule, wenn die Schule nicht als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll,
5. Benennung der Schulleitung und der Lehrkräfte unter Angabe von Namen, Vornamen und Geburtstag, der Qualifikation und des geplanten Einsatzes,
6. Angaben zu den Formen der Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler,
7. Angaben zur gesundheitlichen Betreuung der Schülerinnen und Schüler,
8. Angaben zur Anzahl, Größe und Ausstattung der Unterrichtsräume und anderer zur Nutzung vorgesehener Räumlichkeiten sowie zur Größe und Beschaffenheit der Außenanlagen und
9. Angaben zur Finanzierung des Schulbetriebes und, soweit ein Schulgeld erhoben wird, Angaben zu dessen Höhe sowie zur Schulgeldbefreiung und Schulgeldermäßigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/2#abs-3 (3) Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
1. für den Schulträger
a)
bei Personengesellschaften oder juristischen Personen deren Satzung oder Gesellschaftsvertrag, gegebenenfalls ein Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister,
b)
bei Stiftungen abweichend von Buchstabe a deren Satzung, ein Nachweis über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit sowie
c)
bei Kirchen oder Religionsgemeinschaften abweichend von Buchstabe a der Nachweis über die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
2. für die Lehrkräfte Nachweise über die Ausbildung, die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen und den beruflichen Werdegang in Kopie, auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde auch im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,
3. für die Schulleitung sind die Nachweise nach Nummer 2 zu erbringen, wenn die Schulleitung auch als Lehrkraft eingesetzt werden soll oder bundesrechtliche Vorschriften einen Nachweis über die Qualifikation erfordern,
4. die mit der Schulleitung und den Lehrkräften vorgesehenen Arbeits- und Honorarverträge sowie die entsprechenden Verträge unverzüglich nach Vertragsschluss in Kopie, auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde auch im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,
5. Erklärungen und Unterlagen zum Umfang der Verwendung der für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Lehrpläne und zu anderen curricularen Vorgaben, insbesondere für die Umsetzung einer besonderen pädagogischen Konzeption, für zusätzlichen Unterricht bei einer Schwerpunktbildung oder für den Unterricht in Fächern, die nicht in der für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Stundentafel enthalten sind,
6. ein Nachweis über die Nutzungsrechte an den Unterrichtsräumen und anderen zur Nutzung vorgesehenen Räumlichkeiten sowie
7. die Abnahmeprotokolle der zuständigen Behörden für die Bau-, Gesundheits-, Arbeitsschutz- und Brandschutzabnahme der Räumlichkeiten gemäß Nummer 5.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulVO/2#abs-4 (4) Soll eine Grundschule als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden und ist der Schulträger keine Religionsgesellschaft mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist dem Antrag ein Nachweis beizufügen, dass die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Schule besuchen sollen, ein gemeinsames Bekenntnis oder eine gemeinsame Weltanschauung haben. Der Nachweis kann auch dadurch geführt werden, dass eine solche Religionsgesellschaft bestätigt, dass die Schule eine Bekenntnisschule ist.