Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz
SächsFlüAG§ 3 Einrichtungen der Unterbringung
Stand: 01.01.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFl%C3%BCAG/3#abs-1 (1) Unterbringungseinrichtungen sind:
1. Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes und § 15a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ,
2. Gemeinschaftsunterkünfte,
3. sonstige Unterkünfte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFl%C3%BCAG/3#abs-2 (2) Die Aufnahmeeinrichtungen werden von der höheren Unterbringungsbehörde, die übrigen Unterbringungseinrichtungen von den unteren Unterbringungsbehörden geschaffen und betrieben. Die Unterbringungsbehörden können die Durchführung dieser Aufgabe auf Dritte übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFl%C3%BCAG/3#abs-3 (3) Bei der Schaffung der Unterbringungseinrichtungen haben die Gemeinden mitzuwirken und insbesondere geeignete Grundstücke und Gebäude zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder zu benennen. Soweit erforderlich, haben sie die Einrichtung von Notquartieren zu dulden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFl%C3%BCAG/3#abs-4 (4) Die Landkreise und Kreisfreien Städte können die Benutzung der Unterbringungseinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 durch Satzung regeln.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 SächsFlüAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Düsseldorf, 09.11.2018 – 1 K 3578/15 UZitiert von 1
- BFH, 24.03.2021 – V R 1/19Steuerfreiheit des Betriebs von Flüchtlings- und ObdachlosenunterkünftenZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.