Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz
SächsFlüAG§ 2 Unterbringungsbehörden
Stand: 01.01.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFl%C3%BCAG/2#abs-1 (1) Unterbringungsbehörden sind:
1. das Staatsministerium des Innern als oberste Unterbringungsbehörde,
2. die Landesdirektion Sachsen als höhere Unterbringungsbehörde und
3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Unterbringungsbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFl%C3%BCAG/2#abs-2 (2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die unteren Unterbringungsbehörden zuständig, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFl%C3%BCAG/2#abs-3 (3) Die Aufgaben der unteren Unterbringungsbehörden werden als Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFl%C3%BCAG/2#abs-4 (4) Die Fachaufsicht über die unteren Unterbringungsbehörden führt die höhere Unterbringungsbehörde.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 SächsFlüAG →
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- FG Düsseldorf, 09.11.2018 – 1 K 3578/15 UZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.