Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz

SächsFlüAG

§ 2 Unterbringungsbehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFl%C3%BCAG/2#abs-1 (1) Unterbringungsbehörden sind:

1. das Staatsministerium des Innern als oberste Unterbringungsbehörde,

2. die Landesdirektion Sachsen als höhere Unterbringungsbehörde und

3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Unterbringungsbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFl%C3%BCAG/2#abs-2 (2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die unteren Unterbringungsbehörden zuständig, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFl%C3%BCAG/2#abs-3 (3) Die Aufgaben der unteren Unterbringungsbehörden werden als Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFl%C3%BCAG/2#abs-4 (4) Die Fachaufsicht über die unteren Unterbringungsbehörden führt die höhere Unterbringungsbehörde.

§ 1 § 3