Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz
SächsFlüAG§ 13 Einschränkung eines Grundrechts
Stand: 26.08.2026
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen und Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.