Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung
SächsFischVO§ 5 Fischfang mit der Handangel an bewirtschafteten Anlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/5#abs-1 (1) Als Maßnahme nach § 3 Absatz 3 Satz 4 des Sächsischen Fischereigesetzes ist zwingend der Aushang einer Teichordnung über den Umgang mit gefangenen Fischen und deren sachkundige Tötung an einer für jede Person gut sichtbaren Stelle erforderlich. Zudem darf die anlagenbetreibende Person oder eine von ihr beauftragte Person im Rahmen der Beaufsichtigung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Fischereigesetzes höchstens zwei Personen ohne Fischereischein beaufsichtigen. Die anlagenbetreibende Person oder die von ihr beauftragte Person darf mehr als zwei Personen beaufsichtigen, wenn sie ihnen im Rahmen der Unterweisung ein Informationsblatt über den Umgang mit gefangenen Fischen und deren sachkundige Tötung aushändigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/5#abs-2 (2) Die Anzeige nach § 3 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Fischereigesetzes hat schriftlich zu erfolgen. Mit der Anzeige sind der Fischereibehörde die Teichordnung und, soweit vorgesehen, das Informationsblatt vorzulegen.