nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 SächsFischVO (Sachsen) — Fischfang mit der Handangel an bewirtschafteten Anlagen

Sächsische Fischereiverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Maßnahme nach § 3 Absatz 3 Satz 4 des Sächsischen Fischereigesetzes ist zwingend der Aushang einer Teichordnung über den Umgang mit gefangenen Fischen und deren sachkundige Tötung an einer für jede Person gut sichtbaren Stelle erforderlich. Zudem darf die anlagenbetreibende Person oder eine von ihr beauftragte Person im Rahmen der Beaufsichtigung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Fischereigesetzes höchstens zwei Personen ohne Fischereischein beaufsichtigen. Die anlagenbetreibende Person oder die von ihr beauftragte Person darf mehr als zwei Personen beaufsichtigen, wenn sie ihnen im Rahmen der Unterweisung ein Informationsblatt über den Umgang mit gefangenen Fischen und deren sachkundige Tötung aushändigt.

(2) Die Anzeige nach § 3 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Fischereigesetzes hat schriftlich zu erfolgen. Mit der Anzeige sind der Fischereibehörde die Teichordnung und, soweit vorgesehen, das Informationsblatt vorzulegen.

---

Zitiervorschlag: § 5 SächsFischVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
