Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Fischereigesetz
SächsFischG§ 27 Ablassen von Gewässern, Mindestwasserführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/27#abs-1 (1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den betroffenen Fischereiausübungsberechtigten Beginn und voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiausübungsberechtigte ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/27#abs-2 (2) Einem Gewässer darf nicht soviel Wasser entzogen werden, dass hierdurch seine Eigenschaft als Lebensraum für Fische nachhaltig geschädigt wird.