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SächsFischG

§ 26 Schutz der Fischfauna an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/26#abs-1 (1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/26#abs-2 (2) Auf Antrag kann die Fischereibehörde eine angemessene Frist gewähren, soweit bei bestehenden Anlagen erhebliche bauliche Veränderungen erforderlich sind. Die Frist soll fünf Jahre nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/26#abs-3 (3) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestands haben die nach Absatz 1 Verpflichteten dem betroffenen Fischereiausübungsberechtigten angemessenen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzpflicht besteht schon während einer nach Absatz 2 gewährten Frist.

§ 25 § 27