Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Fischereigesetz

SächsFischG

§ 10 Grundsätze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/10#abs-1 (1) Die Fischerei darf nur nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ausgeübt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/10#abs-2 (2) Bei der Ausübung der Fischerei sind Gewässer einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. In Nationalparks, Biosphärenreservaten, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen sind der durch Rechtsverordnung festgelegte Schutzzweck und in Natura 2000-Gebieten die Erhaltungsziele zu beachten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/10#abs-3 (3) Die Fischerei an Fließgewässern auf weniger als zwei Kilometern zusammenhängender Fließstrecke und an Standgewässern in ihrer gesamten Ausdehnung darf nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

§ 9 § 11