Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fachassistentenverordnung
SächsFAssVO§ 12 Übertragung der Ermächtigung
Stand: 26.08.2026
Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 LFGB wird für Änderungen und die Aufhebung der Regelungen über die Durchführung der Schulung, Prüfung, Fortbildung und Nachprüfung der amtlichen Fachassistenten dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen übertragen.