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§ 12 SächsFAssVO (Sachsen) — Übertragung der Ermächtigung

Sächsische Fachassistentenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 LFGB wird für Änderungen und die Aufhebung der Regelungen über die Durchführung der Schulung, Prüfung, Fortbildung und Nachprüfung der amtlichen Fachassistenten dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen übertragen.