Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Förderfondsgesetz
SächsFöFoGAnlage 8 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 8)
Stand: 26.08.2026
Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Stadtentwicklungsfonds Sachsen“
Der Fonds dient zur Umsetzung der von der Europäischen Kommission, der Europäischen Investitionsbank und der Entwicklungsbank des Europarates gestarteten Initiative JESSICA (Joint European Support for Sustainable Investment in City Areas “ Gemeinsame europäische Unterstützung für Investitionen zur nachhaltigen Stadtentwicklung), um langfristig die Nachhaltigkeit des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage von revolvierenden Fonds, die auf Investitionen in die Stadtentwicklung spezialisiert sind, zu sichern. Grundlage für diese Ausgaben ist Artikel 44 der Verordnung (EG) 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25, L 239 S. 248, L 145 vom 7. Juni 2007, S. 38, L 164 S. 36, L 301 vom 12. November 2008, S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 284/2009 (ABl. L 94 vom 8. April 2009, S. 10), der die Finanzierung von Stadtentwicklungsfonds im Rahmen eines Operationellen Programms durch Strukturfondsmittel zulässt. Das Operationelle Programm des Freistaates Sachsen für den EFRE sieht einen entsprechenden Mitteleinsatz vor.
Das Fondsvermögen wird insbesondere dazu eingesetzt, benachteiligte Städte und Stadtgebiete bei der Entwicklung und Umsetzung baulicher, infrastruktureller, energetischer und bildungsorientierter Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung städtebaulicher, demografischer, wirtschaftlicher, ökologischer, kultureller und sozialer Problemlagen im Rahmen eines integrierten Handlungskonzeptes zu unterstützen.