Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Förderfondsgesetz

SächsFöFoG

Anlage 6 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 6)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens

„Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen“

Aus dem Fonds sollen insbesondere Darlehen zur Finanzierung von Betriebsmitteln, Ersatz- und Neuinvestitionen gewährt werden, die der Existenzfestigung eines Unternehmens und der Stabilisierung der Wettbewerbsfähigkeit dienen.

§ 11