Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Förderfondsgesetz
SächsFöFoGAnlage 6 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 6)
Stand: 26.08.2026
Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen“
Aus dem Fonds sollen insbesondere Darlehen zur Finanzierung von Betriebsmitteln, Ersatz- und Neuinvestitionen gewährt werden, die der Existenzfestigung eines Unternehmens und der Stabilisierung der Wettbewerbsfähigkeit dienen.