Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Förderfondsgesetz

SächsFöFoG

Anlage 3 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 3)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens

„Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen I – EFRE-Förderperiode 2007 – 2013“ und „Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen II– EFRE-Förderperiode 2014 – 2020“

Die Fonds dienen der Förderung und Finanzierung von investiven Maßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU).

Das jeweilige Fondsvermögen soll in der Form von Darlehen zur Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten von Investitionsvorhaben von KMU eingesetzt werden. Dies entspricht den Bestrebungen der Europäischen Union, durch geeignete innovative Finanzierungsinstrumente Finanzierungslücken und Finanzierungshemmnisse besonders in KMU abzubauen.

Der Mitteleinsatz der Fonds ist auf Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der gewerblichen Wirtschaft, wie im Operationellen Programm (OP) des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) der jeweiligen Förderperiode der Europäischen Union definiert, und auf durch separate Buchungskreisläufe abgegrenzte Zwecke beschränkt.

§ 11