Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Förderfondsgesetz

SächsFöFoG

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 2)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens

„Wohnraumförderfonds Sachsen“

Der Fonds dient der Förderung der nachhaltigen und qualitativen Entwicklung des Wohnungsbestandes unter Berücksichtigung der Erfordernisse des demografischen Wandels, des Klimaschutzes und der städtebaulichen Belange.

Das Fondsvermögen kann bis 31.12.2025 bei finanziellen Belastungen, die Vermietern von Wohnungen im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit den steigenden Energiepreisen vorübergehend entstehen, auch für entsprechend befristete Darlehen an nicht-börsennotierte Vermieter zur Liquiditätssicherung eingesetzt werden, soweit diese sich am Kapitalmarkt nicht oder nur mit hohen Risikoaufschlägen mit Fremdkapital versorgen können.

§ 11