Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Förderfondsgesetz
SächsFöFoGAnlage 12 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 12)
Stand: 26.08.2026
Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Darlehensfonds für den Mittelstand“
Der Fonds dient der Förderung und Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln für Vorhaben von Existenzgründerinnen und Existenzgründern, von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen durch Gewährung öffentlich-rechtlicher Darlehen mit und ohne Nachrangcharakter.
Die Darlehen können insbesondere für Vorhaben zur Gründung, zur Markteinführung, zum Wachstum sowie zur Digitalisierung ausgereicht werden.