Die Staatskanzlei und die Staatsministerien dürfen, soweit dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Für den Sächsischen Rechnungshof gilt dies für abgeschlossene Haushaltsjahre entsprechend.
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Die Staatskanzlei und die Staatsministerien dürfen, soweit dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Für den Sächsischen Rechnungshof gilt dies für abgeschlossene Haushaltsjahre entsprechend.