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§ 4 SächsFöDaG (Sachsen) — Zulässigkeit der Datenverarbeitung

Gesetz über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Staatskanzlei und die Staatsministerien dürfen, soweit dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Für den Sächsischen Rechnungshof gilt dies für abgeschlossene Haushaltsjahre entsprechend.