Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Eigenbetriebsverordnung
SächsEigBVO§ 2 Zusammenfassung von Unternehmen
Stand: 26.08.2026
Mehrere Unternehmen können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden; sie sollen zusammengefasst werden, wenn sie denselben oder ähnlichen Zwecken dienen.