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SächsEigBVO

§ 19 Liquiditätsplan

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/19#abs-1 (1) Im Liquiditätsplan ist der Mittelzu- und Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit darzustellen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Liquiditätsplans für das laufende Jahr, gegebenenfalls in einer aktualisierten Form, und die abgerundeten Zahlen der Liquiditätsrechnung (§ 25) des Vorjahres anzugeben. Erhebliche Abweichungen gegenüber den Vorjahreszahlen sind zu erläutern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/19#abs-2 (2) Die Liquidität ist so zu planen, dass der Finanzmittelbestand am Ende des Planungszeitraums nicht negativ und die Zahlungsfähigkeit jederzeit gesichert ist. Im Liquiditätsplan darf über Ansätze für Auszahlungen nur verfügt werden, soweit Finanzierungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/19#abs-3 (3) Der Liquiditätsplan ist unter entsprechender Anwendung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 21 (DRS 21) Kapitalflussrechnung vom 4. Februar 2014 (BAnz AT 08.04.2014 B2) zu gliedern.

§ 18 § 20