Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Eigenbetriebsverordnung

SächsEigBVO

§ 14 Kassenwirtschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/14#abs-1 (1) Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten. Sie soll mit der Gemeindekasse verbunden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/14#abs-2 (2) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Liquiditätsplanung der Gemeinde angelegt werden. Werden die Mittel von der Gemeinde bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass sie dem Eigenbetrieb bei Bedarf zur Verfügung stehen.

§ 13 § 15