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§ 14 SächsEigBVO (Sachsen) — Kassenwirtschaft

Sächsische Eigenbetriebsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten. Sie soll mit der Gemeindekasse verbunden werden.

(2) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Liquiditätsplanung der Gemeinde angelegt werden. Werden die Mittel von der Gemeinde bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass sie dem Eigenbetrieb bei Bedarf zur Verfügung stehen.