Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

SächsEMAVO

§ 11a Notfallsanitäterzulage

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehr, denen es nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlaubt ist, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen und die als solche im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz verwendet werden, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 4 Euro je Stunde des dienstplanmäßigen Einsatzes.

§ 11 § 12