Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Justizverordnung

SächsEJustizVO

§ 9 Barrierefreiheit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Elektronische Akten sowie Verfahren zur elektronischen Aktenführung und -bearbeitung sollen technisch so gestaltet werden, dass sie barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Hierzu sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung beachtet werden.

§ 8 § 10