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§ 19 SächsEGovGDVO (Sachsen) — Schutz personenbezogener Daten

Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personenbezogene Daten, die durch die elektronische Rechnungsstellung übermittelt und empfangen werden, dürfen vom Rechnungsempfänger nur zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Abschnitt und zur Erfüllung der haushaltsrechtlichen Vorgaben verarbeitet werden.