Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen
SächsEAG§ 5 Evaluierung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEAG/5#abs-1 (1) Der einheitliche Ansprechpartner erfasst statistisch die Inanspruchnahme und den für die Bearbeitung erforderlichen Zeit- und Personalaufwand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEAG/5#abs-2 (2) Die Staatsregierung berichtet dem Landtag im Rahmen einer Evaluierung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Inanspruchnahme des einheitlichen Ansprechpartners und die Auswirkungen auf die Verfahren.