(1) Der einheitliche Ansprechpartner erfasst statistisch die Inanspruchnahme und den für die Bearbeitung erforderlichen Zeit- und Personalaufwand.
(2) Die Staatsregierung berichtet dem Landtag im Rahmen einer Evaluierung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Inanspruchnahme des einheitlichen Ansprechpartners und die Auswirkungen auf die Verfahren.