Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen

SächsEAG

§ 2 Informationspflicht der Dienstleistungserbringer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bedarf die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit einer behördlichen Entscheidung und ist der einheitliche Ansprechpartner zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen worden, hat der Dienstleistungserbringer dem einheitlichen Ansprechpartner unverzüglich folgende Sachverhalte anzuzeigen:

1. die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeiten einer behördlichen Entscheidung unterliegen,

2. Änderungen seiner Verhältnisse, die die Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung betreffen.

§ 1 § 3