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# § 2 SächsEAG (Sachsen) — Informationspflicht der Dienstleistungserbringer

Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bedarf die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit einer behördlichen Entscheidung und ist der einheitliche Ansprechpartner zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen worden, hat der Dienstleistungserbringer dem einheitlichen Ansprechpartner unverzüglich folgende Sachverhalte anzuzeigen:

1. die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeiten einer behördlichen Entscheidung unterliegen,

2. Änderungen seiner Verhältnisse, die die Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung betreffen.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsEAG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEAG/2

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