Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Dolmetschergesetz

SächsDolmG

Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bestätigungsvermerk

Als allgemein beeidigte Übersetzerin/allgemein beeidigter Übersetzer für die … (Angabe der Sprache, für die sie oder er bestellt ist) Sprache bestätige ich, dass die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorliegende Übersetzung in die … (Angabe der Sprache) Sprache richtig und vollständig ist.

§ 17