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Anlage 2 SächsDolmG (Sachsen) — (zu § 12 Absatz 2)

Sächsisches Dolmetschergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bestätigungsvermerk

Als allgemein beeidigte Übersetzerin/allgemein beeidigter Übersetzer für die … (Angabe der Sprache, für die sie oder er bestellt ist) Sprache bestätige ich, dass die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorliegende Übersetzung in die … (Angabe der Sprache) Sprache richtig und vollständig ist.