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§ 9 SächsDolmG (Sachsen) — Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde

Sächsisches Dolmetschergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Beeidigungsurkunde ist an die zuständige Stelle zurückzugeben, wenn die Beeidigung unwirksam ist oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen wurde.