Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Dolmetschergesetz

SächsDolmG

§ 4 Antrag auf allgemeine Beeidigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/4#abs-1 (1) Als Sprachmittlerin oder Sprachmittler wird von der zuständigen Stelle auf Antrag allgemein beeidigt, wer

1. Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat,

2. volljährig ist,

3. persönlich geeignet ist,

4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

5. zuverlässig ist und

6. über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/4#abs-2 (2) Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und

1. im Inland die Dolmetscherprüfung, Übersetzerprüfung oder Gebärdensprachdolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung als Dolmetscherin, Dolmetscher, Übersetzerin, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher bestanden hat oder

2. im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1 anerkannt wurde.

Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nachgewiesen werden. Ob der Nachweis hierdurch erbracht wurde, entscheidet die zuständige Stelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/4#abs-3 (3) Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420) geändert worden ist, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,

3. eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller verhängt worden ist,

4. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie

5. die für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse notwendigen Unterlagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/4#abs-4 (4) Die zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und fordert sie oder ihn gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen zu verbescheiden. Diese Frist kann in begründeten Fällen von der zuständigen Stelle um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Unterlagen oder benötigen die nach § 3 oder § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zuständigen Stellen weitere Informationen, um die Voraussetzungen nach Absatz 1 beurteilen zu können, so können sie bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates oder des Staates, in dem die Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgelegt oder das jeweilige Zeugnis ausgestellt worden ist, entsprechende Informationen einholen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/4#abs-5 (5) Für die Dauer der Ermittlungen nach Absatz 4 Satz 4 wird der Fristablauf nach Absatz 4 Satz 2 gehemmt.

§ 3 § 5