Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Denkmalschutzgesetz
SächsDSchG§ 23 Archäologische Reservate
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/23#abs-1 (1) Die oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, an den ein besonderes übergreifendes wissenschaftliches Interesse besteht, durch Rechtsverordnung zu archäologischen Reservaten zu erklären. § 21 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/23#abs-2 (2) In archäologischen Reservaten sind Nachforschungen und Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, verboten. Die Denkmalschutzbehörde kann Befreiung erteilen, wenn die Befreiung auch unter Würdigung der Belange des Eigentümers oder Besitzers mit den Denkmalschutzbelangen vereinbar ist und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/23#abs-3 (3) In archäologischen Reservaten bedürfen Änderungen der bisherigen Grundstücksnutzung der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 und § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.