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# § 23 SächsDSchG (Sachsen) — Archäologische Reservate

Sächsisches Denkmalschutzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, an den ein besonderes übergreifendes wissenschaftliches Interesse besteht, durch Rechtsverordnung zu archäologischen Reservaten zu erklären. § 21 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) In archäologischen Reservaten sind Nachforschungen und Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, verboten. Die Denkmalschutzbehörde kann Befreiung erteilen, wenn die Befreiung auch unter Würdigung der Belange des Eigentümers oder Besitzers mit den Denkmalschutzbelangen vereinbar ist und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2. das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

(3) In archäologischen Reservaten bedürfen Änderungen der bisherigen Grundstücksnutzung der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 und § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 23 SächsDSchG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/23

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