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SächsDSchG

§ 18 Kulturdenkmale, die der Religionsausübung dienen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/18#abs-1 (1) Die Denkmalschutzbehörden haben bei Kulturdenkmalen, die der Religionsausübung dienen, die gottesdienstlichen Belange, die von der oberen Kirchenbehörde oder der entsprechenden Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft festzustellen sind, vorrangig zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/18#abs-2 (2) Entscheidungen und Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden bei Kulturdenkmalen, die in kirchlichem Eigentum stehen, ergehen im Benehmen mit der oberen Kirchenbehörde oder der entsprechenden Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/18#abs-3 (3) §§ 11 und 12 finden keine Anwendung auf Kulturdenkmale, die in kirchlichem Eigentum stehen und dem Gottesdienst dienen, soweit die Kirchen im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde eigene Vorschriften zum Schütz dieser Kulturdenkmale erlassen. Vor der Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 ist mit der zuständigen Fachbehörde Einvernehmen herzustellen. Ergibt sich weder mit ihr noch mit der oberen Denkmalschutzbehörde eine Einigung, so entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der obersten Kirchenbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/18#abs-4 (4) Die §§ 27 bis 34 sind auf kircheneigene Kulturdenkmale und sonstige Kulturdenkmale, die der Religionsausübung dienen, nicht anwendbar.

§ 17 § 19