Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Denkmalschutzgesetz

SächsDSchG

§ 16 Anzeigepflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/16#abs-1 (1) Eigentümer und Besitzer haben

1. Änderungen der bisherigen Nutzung von Kulturdenkmalen,

2. Schäden und Mängel, die an Kulturdenkmalen auftreten und die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/16#abs-2 (2) Wird ein Kulturdenkmal veräußert, so haben der Veräußerer und der Erwerber den Eigentumswechsel innerhalb eines Monats einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/16#abs-3 (3) Die Anzeigen nach Absätzen 1 und 2 sind unverzüglich an die zuständige Fachbehörde weiterzuleiten.

§ 15 § 17