Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 28 Protokoll
Stand: 26.08.2026
Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen. § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Anfertigung eines Aktenvermerks.