Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Coronabewältigungsfondsgesetz

SächsCorBG

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsCorBG/2#abs-1 (1) Aus dem Fonds werden die Beseitigung der Folgen und die Vorbeugung weiterer Schäden der im Jahre 2020 ausgebrochenen COVID-19-Pandemie finanziert. Hierzu gehören

1. Leistungen und Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Leistungen und Ansprüche, die auf Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes zurückzuführen sind,

2. Maßnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens und zum Schutz vulnerabler Gruppen,

3. Maßnahmen zur Stabilisierung der sächsischen Wirtschaft und Landwirtschaft,

4. Maßnahmen zur Unterstützung der sächsischen Kommunen (Gemeinden, Städte und Landkreise),

5. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der staatlichen Daseinsvorsorge,

6. Maßnahmen zum Erhalt von Sozial-, Sport- und Kultureinrichtungen und zur Unterstützung der Zivilgesellschaft und des Ehrenamts,

7. Maßnahmen zur zielgerichteten Stärkung von Bildung und Wissenschaft.

Aus dem Fonds können auch die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen entstehenden Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben und Ausgaben zur Tilgung der notlagenbedingten Kreditaufnahme finanziert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsCorBG/2#abs-2 (2) Ab 2025 dürfen keine neuen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 mehr bewilligt werden. Ausgaben aus bereits bewilligten Maßnahmen und nach Absatz 1 Satz 3 können bis zur Auflösung des Fonds nach § 9 finanziert werden.

§ 1 § 3