Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Beihilfeverordnung
SächsBhVO§ 59 Eigenbeteiligungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/59#abs-1 (1) Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um eine Eigenbeteiligung je verordnetes Arzneimittel, stoffliches Medizinprodukt und Verbandmittel zu mindern. Diese beträgt 4 Euro bei einem Abgabepreis bis 16 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des jeweiligen Mittels oder Produkts, 4,50 Euro bei einem Abgabepreis von 16,01 Euro bis 26 Euro und 5 Euro bei einem Abgabepreis von mehr als 26 Euro. Eine Minderung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt nicht bei Aufwendungen für
1. berücksichtigungsfähige Kinder und beihilfeberechtigte Waisen,
2. Personen mit Versorgungsbezügen bis zur Höhe des um 10 Prozent erhöhten Mindestruhegehaltes gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages der Stufe 1 nach § 55 Absatz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 40 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ,
3. Personen, die Leistungen nach § 55 Absatz 4 erhalten und
4. Schwangere.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/59#abs-2 (2) Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung für Unterkunft nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 4 oder § 37 Absatz 3 Satz 1 ist von den beihilfefähigen Aufwendungen eine Eigenbeteiligung von 14,50 Euro je Aufenthaltstag in der stationären Einrichtung abzuziehen. Aufnahme- und Entlassungstag sind insgesamt als ein Tag anzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/59#abs-3 (3) Eigenbeteiligungen nach Absatz 1 Satz 1 sind bei Aufwendungen nach § 47 Absatz 4 nicht abzuziehen. Dies gilt für Eigenbeteiligungen nach Absatz 2 nur, soweit diese Aufwendungen vom Versicherungsschutz der spendenden Person umfasst sind.