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SächsBhVO

§ 15 Zahnärztliche Leistungen für beamtete Personen auf Widerruf

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/15#abs-1 (1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für beamtete Personen auf Widerruf und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/15#abs-2 (2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für

1. prothetische Leistungen,

2. Inlays und Zahnkronen,

3. implantologische Leistungen nach § 11 und

4. funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen.

Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.

§ 14 § 16