Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Beihilfeverordnung
SächsBhVO§ 15 Zahnärztliche Leistungen für beamtete Personen auf Widerruf
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/15#abs-1 (1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für beamtete Personen auf Widerruf und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/15#abs-2 (2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für
1. prothetische Leistungen,
2. Inlays und Zahnkronen,
3. implantologische Leistungen nach § 11 und
4. funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen.
Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.