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SächsBhVO

§ 18a Systemische Therapie

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/18a#abs-1 (1) Aufwendungen für die Systemische Therapie sind bei der Behandlung von Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres je Krankheitsfall im folgenden Umfang beihilfefähig:

Systemische Therapie Einzelbehandlung Gruppenbehandlung

Einzelbehandlung Gruppenbehandlung

im Regelfall 36 Sitzungen 36 Sitzungen

in Ausnahmefällen weitere 12 Sitzungen weitere 12 Sitzungen

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/18a#abs-2 (2) Aufwendungen für eine ärztlich erbrachte Systemische Therapie sind beihilfefähig, wenn die behandelnde Person

1. Fachärztin oder Facharzt für einen der folgenden Fachbereiche ist:

a)

Psychiatrie und Psychotherapie,

b)

Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder

2. Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ ist

und eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie erfolgreich abgeschlossen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/18a#abs-3 (3) Aufwendungen für eine Systemische Therapie, die von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten erbracht wird, sind nur beihilfefähig, wenn sie oder er eine Weiterbildung oder eine vertiefte Ausbildung in diesem Verfahren erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 18 § 19