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SächsBhVO

§ 18 Verhaltenstherapie

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/18#abs-1 (1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie ab 14 Fall Einzelbehandlung Gruppenbehandlung

Einzelbehandlung Gruppenbehandlung

im Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen

in Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen.

§ 17 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 bis 7 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/18#abs-2 (2) (aufgehoben)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/18#abs-3 (3) Aufwendungen für eine ärztlich erbrachte Verhaltenstherapie sind nur beihilfefähig, wenn die behandelnde Person eine der in § 17 Absatz 2 Satz 1 genannten Qualifikationserfordernisse erfüllt und sie den Nachweis erbringt, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/18#abs-4 (4) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie, die von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten erbracht wird, sind nur beihilfefähig, wenn sie oder er eine vertiefte Ausbildung oder eine Weiterbildung in diesem Verfahren erfolgreich abgeschlossen hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/18#abs-5 (5) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Verhaltenstherapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

§ 17 § 18a