Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Beurteilungsverordnung
SächsBeurtVO§ 9 Eröffnung und Erörterung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/9#abs-1 (1) Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten von der oder dem Beurteilenden durch Aushändigung einer Abschrift oder auf postalischem Weg zu eröffnen. Anschließend werden sie in einem Gespräch erörtert. Zwischen Eröffnung und Erörterung sollen mindestens zwei Arbeitstage, jedoch nicht mehr als zwei Wochen liegen. Bei der Erörterung kann die Beamtin oder der Beamte eine Person ihres oder seines Vertrauens hinzuziehen. Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge gemäß § 6 Absatz 1 sind zur Personalakte zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeurtVO/9#abs-2 (2) Die Beamtin oder der Beamte kann sich schriftlich zu ihrer oder seiner dienstlichen Beurteilung oder ihrem oder seinem Beurteilungsbeitrag äußern. Die schriftliche Äußerung der Beamtin oder des Beamten ist zu den Personalakten zu nehmen. Bei einer Abänderung ist die dienstliche Beurteilung oder der Beurteilungsbeitrag der Beamtin oder dem Beamten erneut zu eröffnen.