Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Bestattungsgesetz
SächsBestG§ 6 Ruhezeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/6#abs-1 (1) Für einen Bestattungsplatz oder für Teile eines Bestattungsplatzes wird in der Genehmigung nach § 1 Abs. 3 im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt, wie lange Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Mindestruhezeit).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/6#abs-2 (2) Die Mindestruhezeit beträgt bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre. Für Aschen Verstorbener gelten die Ruhezeiten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/6#abs-3 (3) Der Träger des Bestattungsplatzes kann in der Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1) längere als die durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Ruhezeiten vorsehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/6#abs-4 (4) Sofern die Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1) den Angehörigen des Verstorbenen ein Nutzungsrecht an der Grabstätte für die Dauer der Mindestruhezeit oder länger einräumt, handelt es sich um ein Nutzungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/6#abs-5 (5) Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen oder Aschen Verstorbener nur beigesetzt werden, wenn die Grabstätte dazu geeignet und bestimmt ist; das Nähere regelt die Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/6#abs-6 (6) Die Ruhezeiten nach Absatz 2 gelten nicht für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits belegten Grabstätten.