Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz
SächsBesG§ 65 Leistungsstufe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/65#abs-1 (1) Für eine dauerhaft herausragende Leistung kann Beamtinnen und Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Besoldungsordnung A bis zum Ende der in § 25 Absatz 2 Satz 2 für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe festgelegten Dienstzeit bereits das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Gewährung einer Leistungsstufe ist unwiderruflich. Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsstufe besteht nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/65#abs-2 (2) Das höhere Grundgehalt wird vom ersten Tag des auf die Gewährung der Leistungsstufe folgenden Monats an gezahlt. Nach Ablauf des Zeitraums, für den die Leistungsstufe gewährt wird, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen nach § 25 Absatz 2.